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BIM

Zusammenarbeitsprozesse mit BIM rechtssicher abwickeln

Freitag, 07.07.2017

Building Information Modeling (kurz BIM) ist eines der innerhalb der Baubranche aktuell am intensivsten diskutierten Themen. Wesensmerkmal von BIM ist die Verwendung von dreidimensionalen, digitalen Gebäudedatenmodellen in den Prozessen der Planung, der Bauausführung und des Betriebs von Bauwerken. In einem BIM-gestützten Planungsprozess modellieren Architekten und Ingenieure mit bauteilorientiert aufgebauten, digitalen 3D-Planungsmodellen – gewissermaßen wie mit virtuellen Legosteinen.

Die Bauteile der Modelle können mit weiteren Informationen verknüpft werden. Dies ist mehr als das Zeichnen mittels 3D-CAD-Software, denn das objektbasierte Modellieren lässt eine auswertbare Datenbank des geplanten Bauwerks entstehen, für die vielfältige Einsatzformen über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes denkbar sind.

3D-BIM-Modell eines Gebäudes.
Quelle: Viega
BIM bietet durch das digitale kollaborative 3D-Planungsmodell nie dagewesene Chancen für eine effiziente Verwirklichung eines integralen Planungsansatzes.

BIM bietet nie dagewesene Chancen für eine effizientere Verwirklichung eines integralen Planungsansatzes, denn BIM kann dazu beitragen, die Transparenz und Kommunikation speziell im Planungsprozess zu verbessern. Wenn zukünftig Fachplanungen anhand von Modellen automatisiert abgeglichen werden können (sog. Clash Detection), ermöglicht dies einen engzyklischeren Prozess der gemeinsamen Planabstimmung. Planerische Problemstellungen lassen sich zudem einfacher anhand von Modellen diskutieren und lösen und Planungsänderungsfolgen können leichter abgeleitet werden.

Planungsbüros müssen sich darauf einstellen, dass Bauherren die Abgabe von Planungsleistungen als BIM-Modell und die Beteiligung des Planers an einem modellbasierten Planungskoordinationsprozess mittelfristig vertraglich einfordern werden. Leider ist noch festzustellen, dass sich einheitliche Beauftragungsstandards zu BIM nicht etabliert haben und die Marktbeteiligten über völlig unterschiedliche Vorkenntnisse und Erwartungshaltungen beim Thema BIM verfügen.

In dieser Phase der schnellen technischen Veränderungen, der allgemeinen Unsicherheit über technische Möglichkeiten von BIM und die Beschreibung von BIM-Leistungen ist es besonders wichtig, die Zusammenarbeit in einem BIM-Planungsprozess klar vertraglich zu regeln. Dieser Beitrag soll hierfür einige sehr grundlegende, aber nicht minder nützliche Punkte aufzeigen und Erfahrungen des Autors aus seiner Beratungspraxis zur Vermeidung unnötiger Vertragsrisiken weitergeben.

Klärung der Vorgaben für die Zusammenarbeit vor Vertragsschluss

BIM-Projekte "kranken" in der derzeitigen Praxis leider immer noch daran, dass nähere Einzelheiten zu dem "Thema BIM" auf eine Besprechung nach Vergabe der Planungsleistungen vertagt werden. Wenn Regelungen zum BIM-Datenaustausch erst nach Vertragsschluss besprochen werden, besteht aus Bauherrensicht das Ri­siko, dass der vor Vertragsschluss sich gegenüber innovativen Planungsmethoden offen zeigende Planer seine Bereitschaft verliert, von den in seinem Büro eingeübten Arbeitsweisen speziell für das Projekt abzuweichen.

Umgekehrt besteht für den Planer das Risiko, dass der Bauherr nach Vertragsschluss auf einmal viel zu hohe und für die Realisierung des Bauvorhabens unzweckmäßige Modellierungsanforderungen stellt, die der Planer nicht bedienen will. In vielen Projekten nehmen Planer aufgrund von straffen Terminplänen ihre Leistungen auch ohne schriftlichen Vertrag auf und der Vertrag wird erst nachlaufend unterschrieben. Diese Vorgehensweise ist in einem BIM-Projekt risikoreicher als bei einem konventionellen Bauprojekt, weil in einem BIM-Projekt (derzeit) aufgrund fehlender Standards das Risiko von Missverständnissen über die gemeinsamen Vorstellungen der Zusammenarbeit höher ist.

Die wesentlichen Inhalte der BIM-basierten Zusammenarbeit sollten mit Vertragsschluss bindend vereinbart werden.

Zu den vertraglichen Mindest-Anforderungen zählen:

  • Die Beschreibung der Beschaffenheit der durch den Planer zu liefernden Planungsergebnisse mit ihren Dateneigenschaften zu bestimmten Meilensteinen (was sind die Anforderungen an eine Entwurfsplanung, an eine Ausführungsplanung?) und
  • zumindest die generelle Verpflichtung des Planers, auf Basis bestimmter Datenformate BIM-Modelle mit den weiteren Planungsbeteiligten zum Zweck der Planungskoordination auszutauschen.

AIA und BAP

Für die durch den Bauherrn vorgegebenen BIM-Leistungsanforderungen setzt sich zunehmend die Bezeichnung "Auftraggeber-Informations-Anforderungen AIA" (AIA) durch. Die Prozesse der BIM-basierten Zusammenarbeit zur Umsetzung der Vorgaben der AIA werden üblicherweise in einem sog. BIM-Abwicklungsplan (BAP) beschrieben.

Bei dem BIM-Abwicklungsplan handelt es sich um ein projektindividuelles Dokument, in welchem, vergleichbar einem Projekthandbuch, die BIM-basierte Zusammenarbeit im Projekt zwischen den Projektbeteiligten zusammenhängend beschrieben ist. Der BAP wird üblicherweise im Projektverlauf fortgeschrieben. Teilweise werden AIA und BAP auch in Anlehnung an die Allgemeine Projektmana­gement-Norm DIN 69901, Blatt 5, als Lastenheft (= AIA) und Pflichtenheft (= BAP) bezeichnet.

Die Handhabung dieser Dokumente im Rahmen der Vergabe von Planungsleistungen erfolgt derzeit in BIM-Projekten unterschiedlich:

  • In der Praxis definiert der Auftraggeber in einigen Projekten in AIA seine vertraglichen Vorgaben bzgl. BIM abschließend und der BAP wird erst nach Vertragsschluss durch die Projektbeteiligten gemeinsam aufgesetzt (Variante 1).
  • In anderen Projekten kommen die Dokumente AIA und BAP vom Auftraggeber (Variante 2) und liegen vor Vertragsschluss bereits vor.
  • Teilweise werden Planer in der Angebotsphase gebeten, einen vorläufigen BAP vorzulegen, sodass der Zuschlag auf der Grundlage von AIA und vorläufigem BAP erfolgt, wobei der BAP nach Vergabe fortge-schrieben wird (Variante 3).

Alle Varianten sind umsetzbar, solange die Leistungspflichten vor Vertragsschluss im oben beschriebenen Sinne klar sind. Die unterschiedlichen Varianten sind in der Abbildung auf der vorherigen Seite ("Gestaltung von BIM-Verträgen") verdeutlicht.

Die Grafik beschreibt die Gestaltung von BIM-Verträgen.
Quelle: Elixmann
Gestaltung von BIM-Verträgen.

Definition widerspruchsfreier Projektrollen

Wenn der BIM-Planungsprozess in AIA und (vorläufigem) BAP beschrieben wird und diese Dokumente zur Anlage der jeweiligen Planerverträge gemacht werden, ist darauf zu achten, dass die sich aus diesen Dokumenten ergebenden Leistungspflichten mit den im Vertrag genannten Leistungspflichten decken.

Gleiches gilt für Fortschreibungen des BAP nach Beauftragung. Ein BAP sollte keine Leistungen der Beteiligten einfordern, zu denen die Beteiligten nach ihrem Vertrag nicht verpflichtet sind. Dieser Hinweis mag trivial klingen, Widersprüche zwischen BAP und vertraglich geschuldetem Leistungsumfang haben aber in der Praxis schon zu erheblichen Verstimmungen in Projekten geführt. Die Durchsetzung des gewünschten BIM-Workflow ist aus Bauherrensicht juristisch dann schwierig, wenn die diesbezüglichen vertraglichen Vorgaben in sich widersprüchlich und daher unklar sind.

Funktional oder detailliert beschriebene Modellanforderungen

Es ist derzeit eine unterschiedliche Handhabung, zu beobachten, in welcher Form BIM-Leistungspflichten für Planer vertraglich beschrieben werden. Teilweise werden die BIM-Vorgaben im Rahmen von AIA lediglich funktional, also in Bezug auf die Verwendungstauglichkeit der BIM-Planung für bestimmte Zwecke, beschrieben, ohne nähere Vorgaben zum BIM-Workflow zu machen. Beispiel einer funktionalen BIM-Leistungsbeschreibung ist:

"Erstellen einer modellbasierten Planung als 3D-BIM-Modell, welches in seiner Informationstiefe einer konventionellen Ausführungsplanung (Maßstab 1:50) entspricht."

Teilweise wird die Beschaffenheit der zu erstellenden BIM-Planung durch detaillierte Vorgaben an die Geometrie und die zu verknüpfenden Informationen der einzelnen Bauteile als "Level of Development" (LoD) beschrieben. Mitunter wird hierbei die im BIM-Modell abzubildende Geometrie zu den Leistungsphasen nach HOAI für eine Vielzahl von Bauteilen anhand seitenlanger LoD-Kataloge im Detail vorgegeben.

Am praxistauglichsten und zugleich rechtssichersten erweist es sich, Geometrievorgaben für BIM-Modelle alleine sprachlichfunktional auszudrücken, entsprechend des zuvor wiedergegebenen Formulierungsbeispiels und die mit einzelnen Bauteilen zu verknüpfenden Informationen (Attributierungen) allerdings detailliert aufzulisten.

Von Robert Elixmann
Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
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