„Wo HOAI draufsteht, ist nach wie vor HOAI drin“

Honorartafeln dienen künftig „nur“ zur Orientierung

Donnerstag, 20.08.2020

Novelle der HOAI beendet Verunsicherung bei Honoraren für Architekten und Ingenieure.

Bekanntermaßen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare gemäß der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) für rechtswidrig erklärt. Das SanitärJournal berichtete dazu hier und hier. Anfang August legte das Bundeswirtschaftsministerium endlich einen den Anforderungen des Urteils entsprechenden Entwurf der HOAI vor.

Wichtig: Die unverändert aus der alten HOAI übernommenen Honorartafeln dienen künftig „nur noch“ als Orientierung für Verdienstvereinbarungen.

„Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt, um die durch das EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen zügig zu beenden“, bewertet Jörg Thiele, Präsident des Verbandes Beratender Ingenieure (VBI), den vorliegenden Entwurf. „Wo HOAI drauf steht, ist nach wie vor HOAI drin“, so Thiele, „denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten weiterhin.“

Trotz Kritik – mit der neuen HOAI lässt es sich leben, sagt der VBI.
Quelle: pexels.com
Trotz Kritik – mit der neuen HOAI lässt es sich leben, sagt der VBI.

Damit erfülle der Entwurf sowohl die Vorgaben des EuGH-Urteils als auch das Interesse der Planer, auskömmliche Honorare vereinbaren zu können, so der VBI. Komme hingegen keine Honorarvereinbarung zustande, habe der Planer – wie bisher – Anspruch auf den Mindestsatz, der in der Novelle Basishonorarsatz heißt.

Wie leider erwartet, wurde der mittlere Honorarsatz nicht als Regelsatz in die neue HOAI aufgenommen, bedauert der VBI.

Kritisch sieht der Verband zudem, dass eine wirksame Honorarvereinbarung künftig nicht mehr schon bei Auftragserteilung vorliegen müsse. „Es ist zu befürchten, dass damit die Vergütung als wesentlicher Vertragsbestandteil unklar bleibt und häufig zu Nachverhandlungswünschen der Auftraggeber führen werde“, so der VBI. Hier findet sich die komplette Stellungnahme des Verbandes zur Novelle der HOAI.

Die neue HOAI soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und dann für alle Verträge gelten, die ab diesem Datum geschlossen werden.

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