Wärme

EnEV und ErP-Richtlinie

Grundlagen, Geltungsbereiche und Abgrenzung

Mittwoch, 27.07.2016

Die Energieeinsparverordung (EnEV) und die ErP-Richtlinie: Was gibt es grundsätzlich über sie zu wissen? Wo gelten sie? Und wie grenzt sich das Energielabel nach der ErP-Richtlinie vom Bandtacho des Energieausweises nach der EnEV eigentlich ab? Unser Artikel erklärt die Grundlagen der EnEV und der ErP-Richtlinie

Ein Stapel von fünf Aktenordnern mit EnEV 2002-2012 auf den Rücken.
Quelle: Autor
Seit der EnEV 2002 gab es im Laufe der Jahre sukzessive Erhöhungen der energetischen Anforderungen.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG): Zuerst kamen WSVO und HeizAnlIV

Als staatliche Maßnahme in Folge der ersten Energiekrisen Ende der 1970er-Jahre wurde in Deutschland das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassen. Es bildete die rechtliche Grundlage für den Wärmeschutz der Gebäude nach der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und für die Effizienz der darin installierten Heizungen entsprechend der Heizungsanlagen-Verordnungen (HeizAnlV), die Ende der 1970er-Jahre in Kraft traten.

Seit 2002: Energieeinsparverordnung (EnEV)

Diese beiden Verordnungen betrachteten zunächst die Wärmedämmung und die Heizung eines Gebäudes energetisch getrennt voneinander, bis 2002 die erste Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) in Kraft trat [1]. Mit der EnEV wird der Wärmeschutz der Gebäudehülle (physikalischer Anteil) mit der darin installierten Heizungsanlage (anlagentechnischer Anteil) als "energetische Einheit" gesehen. Das Maß für die energetische Bewertung eines Gebäudes ist der auf den Quadratmeter bezogene jährliche Primärenergiebedarf [kWh/m²a] für die Heizung, den Warmwasserbedarf und alle Wärmeverluste nach außen, wie Transmission und Lüftung.

Primärenergiebedarf auf zwei Arten senkbar

Daher kann die Reduzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs auch auf zwei Arten erfolgen, einmal durch Verbesserungen des Wärmeschutzes der Gebäudehülle und des Weiteren durch die Verbesserung der Anlagentechnik oder eine Kombination aus beidem [2]. Ausschlaggebend dafür, welche der Maßnahmen am Anfang steht und die sinnvollste ist, sind in der Regel die Kosten (Abb. 2).

Die EnEV fordert eine Senkung des Jahres-Primärenergiebedarfs. Das geht bei der Gebäudehülle und der Heiztechnik.
Quelle: Autor
Die EnEV fordert eine Senkung des Jahres-Primärenergiebedarfs. Das geht bei der Gebäudehülle und der Heiztechnik (Abb.2).

Am anschaulichsten lassen sich die Zusammenhänge anhand des Spritverbrauchs eines Autos darstellen: Denn der entsteht einmal aus den Verlusten des Motors selbst in Folge von Kühlwasser und Abgas (Anlage) und aus der Bewegung der Karosserie mit den Insassen. Dabei müssen die Reifen den Rollwiderstand und die Karosserie den Luftwiderstand sowie das Fahrzeug die unterschiedlichen Höhen der Fahrstrecke (Berg- und Talfahrt) überwinden.

Die Energieeinsparverordnung (EnEv)

Niedrigstenergiegebäude-Standard erreichen

Seit der EnEV 2002 wurden die energetischen Anforderungen im Laufe der Jahre sukzessive erhöht (Abb. 1). Damit soll das geforderte Ziel der EU-Gebäuderichtlinie 2010 (EPBD) - der **Niedrigstenergiegebäude-Standard im Neubau ** ("nearly zero energy building") - bis zum Jahre 2020 mit energieeffizienterer Wärmedämmung und Anlagentechnik erreicht werden.

Treibhausgase reduzieren

Die Reduzierung der Treibhausgase wie CO2 ist ein weiteres dringendes Ziel der Gegenwart. Treibhausgase entstehen zum überwiegenden Teil durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern. Um die Emission zu senken, lautet das europäische Fernziel bis 2050, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu schaffen (Abb. 3).

Bis 2050 soll auch die EnEV helfen die CO2-Emissionen zu senken.
Quelle: Umweltbundesamt
Die EU will auch mit Hilfe der EnEV bis 2050 einen fast klimaneutralen Gebäudebestand haben (Abb.3).

Seit EnEV 2007: Gebäude-Energieausweise Pflicht

Um die Bewertung übersichtlicher und transparenter zu gestalten, wurde ab EnEV 2007 die Erstellung von individuellen Gebäude-Energieausweisen verpflichtend eingeführt. Die bis Ende 2015 gültige Fassung der Energieeinsparverordnung war die EnEV 2014. Im dazugehörigen Energiepass wird die energetische Bewertung eines Gebäudes auf einem farbigen Bandtacho von grün (geringer Bedarf) bis rot (hoher Bedarf) dargestellt. Die Klasse des konkret beurteilten Gebäudes wird durch Hervorhebung des jeweiligen Kennbuchstabens von A+ bis H (von 0 bis 250 kWh/m²a) angezeigt. Dabei wird in Jahres-End- und -Primärenergiebedarf unterschieden (Abb. 4 und 4a).

Ein Energieausweis nach der EnEV wird vor ein Haus gehalten.
Quelle: Autor
Die EnEV fordert Energiepässe für Gebäude. In ihnen gibt es eine energetische Bewertung (Abb.4).

Beispiel für die energetische Bewertung auf Bandtacho von rot nach grün.
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In Energiepässen gibt es eine energetische Bewertung von grün bis rot auf einem Bandtacho (Abb.4a).

Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf nach der EnEV

Die beiden Begriffe "Endenergiebedarf" und "Primärenergiebedarf" können zu Irritationen führen und erfordern daher eine nähere Erläuterung:

Endenergiebedarf

Nach der EnEV wird als Endenergiebedarf (kWh/m²a) die Energiemenge bezeichnet, die in einem Jahr zur Beheizung, Kühlung und Trinkwassererwärmung einschließlich aller Anlagenverluste genutzt wird. Die Nutzung begrenzt sich auf das Gebäude und endet an der Grundstücksgrenze.

Primärenergiebedarf

Dagegen bezeichnet der Primärenergiebedarf nach der EnEV (kWh/m²a) die Energie ab der Förderquelle - einschließlich aller Aufwendungen der vorgeschalteten Prozesskette, dem Transport, der Raffinerie, bis zum Endverbraucher ins Gebäude. Je nach Art und Gewinnung des Energieträgers ergeben sich bei gleicher Nutzung unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf. Der Primärenergiebedarf errechnet sich nach EnEV [3, 4] aus dem jeweiligen Primärenergiefaktor multipliziert mit dem Endenergiebedarf (Abb. 5). Gerade bei der zunehmenden Nutzung von regenerativen Energien spielt der Primärenergiefaktor eine bedeutende Rolle. Je kleiner er ist, desto höher ist der Anteil der regenerativen Energie, die in einer Anlage genutzt wird.

Primär- und Endenergiebedarf nach der EnEV.
Quelle: Autor
Primär- und Endenergiebedarf nach der EnEV (Abb.5).

Die konventionellen Energieträger Heizöl und Erdgas haben den Primärenergiefaktor 1,1, das heißt, zehn Prozent des gesamten Energieinhaltes werden für den Prozess von der Quelle bis zum Verbraucher einschließlich der Raffinerie und des Transportes aufgewendet. Solarenergie dagegen hat den Primärenergiefaktor 0. In den vergangenen Jahren wurde immer mehr Strom aus regenerativen Quellen, Solar und Wind, gewonnen. Daher wurde der Primärenergiefaktor für Strom seit der EnEV 2002 von ursprünglich fP 3 auf 2,4 (EnEV 2014) und ab 1. Januar 2016 auf 1,8 gesenkt. Es ist schon jetzt absehbar, dass mit dem steigenden Anteil an regenerativ erzeugtem Strom im bundesweiten Strom-Mix der Primärenergiefaktor weiter sinken wird (Abb. 6). Damit werden elektrisch angetriebene Wärmeerzeuger wie Wärmepumpen fortlaufend immer besser bewertet, ungeachtet des Preises. Insbesondere bei Neubauten, die auf die Zukunft ausgerichtet sind, spielen regenerative Energien eine wachsende Rolle. Für das ebenfalls geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist absehbar, dass es zukünftig in die EnEV integriert wird.

Die Grafik zeigt: Seit der EnEV 2002 sinkt der Primärenergiefaktor für Strom.
Quelle: Autor
Seit der EnEV 2002 sinkt der Primärenergiefaktor für Strom (Abb.6).

Seit 2016: zweite Stufe der EnEV 2014

Am 1. Januar 2016 ist die zweite Stufe der EnEV 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden noch einmal verschärft:

Sie müssen einen um 25 Prozent niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher. Bauherren können unter anderem mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den neuen Anforderungen der EnEV Rechnung tragen. Von der nächsten Stufe der EnEV ist betroffen, wer ein neues Gebäude erstellt oder ein bestehendes Gebäude umfassend saniert und dafür:

  • den Bauantrag ab 1. Januar 2016 einreicht,

  • die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 einreicht,

  • keine Genehmigung oder Anzeige benötigt, aber ab dem 1. Januar 2016 mit der Ausführung beginnt.

Für Wohngebäude gilt dabei, dass der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 Prozent verschärft wird. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H'T.

EnEV 2014: Energieausweis wird wichtiger

Der Energieausweis hat mit der EnEV 2014 beim Verkauf bzw. bei der Vermietung eines Gebäudes mehr Gewicht bekommen: Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes. Auf Einzelheiten und Besonderheiten der EnEV soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, denn dazu ist umfangreiche Literatur verfügbar [1, 5].

Die EuP/ErP-Richtlinie

Bereits Mitte der 1990er-Jahre wurde die europäische Energieverbrauchskennzeichnung nach den EU-Rahmenrichtlinien eingeführt. Die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von unterschiedlichen elektrischen Geräten mit dem EU-Energielabel ist schon seit Jahren Standard. Von Glühbirnen und Haushaltsgeräten über Kühlschränke bis hin zu Waschmaschinen sind die Verbraucher mit dem Energielabel vertraut.

Das Label für den Energieverbrauch wird über eine Farbskala von grün bis rot mit der Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse anschaulich dargestellt. Dies ermöglicht den Endkunden, die Energieeffizienz und auch die zu erwartenden Betriebskosten in die Kaufentscheidung mit einzubeziehen. Für die Hersteller ist es ein zusätzlicher Anreiz, die Entwicklung besonders effizienter Geräte voranzutreiben.

EuP/ErP-Richtlinie: Seit September 2016 auch Produktlabel in der Heizungstechnik

Was bereits von den Glühlampen bekannt ist, passierte nun also auch in der Heizungstechnik. Die Ökodesign-EuP-/ErP-Richtlinie der EU hat zugeschlagen. Seit dem 26. September 2015 müssen Hersteller von Heizkesseln, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken (sog. Raumheizgeräte), Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern sowie Kombiheizgeräten ihre Produkte labeln (Abb. 7). Hierbei spricht man auch von einem Produktlabel.

Produktlabel nach der ErP-Richtlinie.
Quelle: Autor
Die ErP-Richtlinie gibt ab September 2016 Produktlabel in der Heiztechnik vor (Abb.7).

Komplette Heizungsanlagen bekommen Paketlabel

Im Gegensatz zum Produktlabel, bei dem nur das einzelne/vorgenannte Produkt betrachtet wird, müssen im heizungstechnischen Bereich auch Energielabel beim Verkauf von kompletten Anlagen, die noch weitere Produkte wie Regelungen und Pumpen etc. enthalten, mit einem Paketlabel versehen werden. Das entsprechende Etikett zeigt die Gesamteffizienz der "Verbundanlage". Zusätzlich zu der Energieeffizienzkennzeichnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung der vorgenannten Produkte (Ökodesign-Anforderungen) eingeführt (EU-Verordnungen Nr. 813/2013,Nr. 814/2013), welche sukzessive seit dem 26. September 2015 in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich eingehalten werden müssen.

Fachhandwerker muss Kunden informieren

Das entsprechende Energielabel soll die Kaufentscheidung der Endkunden beeinflussen, wobei der Fachhandwerker die entsprechenden Informationen vermitteln muss, die er vom Hersteller/Fachhandel erhält. Der Handwerker ist verpflichtet, dem Endverbraucher mit dem Angebot auch die Energieeffizienzklasse des Produkts/Produktpakets zu übermitteln.

Zudem ist das Fachhandwerk verpflichtet, in Broschüren und Anzeigen die jeweilige Effizienzklasse der beworbenen Produkte aufzuführen. An beispielsweise in Hausausstellungen präsentierten Geräten ist das Energieeffizienzlabel anzubringen, dessen Skala sich zunächst von A++ bis G erstreckt. Ab 26. September 2019 verschärft sich das Spektrum von A+++ bis D. Hinzu kommen Angaben zur Schallemission und Leistung. Die Trinkwassererwärmer werden mit Effizienz-Etiketten der Klassen A bis G und ab dem 26. September 2017 von A+ bis F gekennzeichnet.

Energetische Einschätzung beim ErP-Heizungslabel schwierig

Allerdings: So einfach wie bei den bekannten Labeln für Leuchtmittel oder Haushaltsgeräte ist die energetische Beurteilung beim ErP-Heizungslabel nicht. Denn Haushaltsgeräte werden in der Regel alle mit elektrischem Strom betrieben. Daher haben Haushaltsgeräte mit grünen Labels geringe Stromkosten. Geräte, die wegen ihres höheren Stromverbrauchs ein rotes Label verdient hätten, sind ganz vom Markt verschwunden. Aber auch hier spielen der Aufbau und die unterschiedlichen Betriebsarten für den Energieverbrauch eine wichtige Rolle. Denn je einfacher ein Produkt aufgebaut ist und betrieben wird, wie beispielsweise Leuchtmittel (ein oder aus), umso einfacher lässt sich der Energieverbrauch über Label kennzeichnen. Bei Haushaltsgeräten, die nicht immer unter konstanten Bedingungen betrieben werden, wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Staubsauger, hängt der Stromverbrauch auch von der jeweiligen Betriebsauslastung (Voll- oder Teillast) ab.

Bei der ErP-Richtlinie für Heizungssysteme sind die Verhältnisse noch weitaus komplizierter, denn die durch die Verbrauchskennzeichnung betroffenen Produkte nutzen öfters unterschiedliche Energieträger, wie Heizöl, Erdgas, elektrische oder regenerative Energie. Hinzu kommt, dass nicht nur jedes einzelne Produkt, wie Wärmeerzeuger, Warmwasserbereiter oder Speicher, mit einem Produktlabel gekennzeichnet werden muss, sondern auch mehrere Komponenten in einer Heizungsanlage (Produktpakete) mit dem so genannten Paketlabel. Auch wenn die verschiedenen Label sich äußerlich ähneln, sind sie für das Verständnis der Verbraucher im Hinblick auf den Energiebedarf aufgrund ihrer systemimmanenten Eigenheiten "wenig hilfreich" und verstärken den Beratungsbedarf. Anders als bei (einfachen) Haushaltsgeräten können sich die Verbraucher in der Regel keinen schnellen Überblick über die Effizienz der unterschiedlichen Heizungsprodukte und -anlagen verschaffen. Weiter ermöglicht die Energieeffizienz keine direkten Rückschlüsse auf die zu erwartenden Betriebskosten.

Keine Produkte ohne CE

Produkte, die den Ökodesign-Anforderungen ("CE") nicht entsprechen, dürfen außerdem seit dem 26. September 2015 nicht mehr verkauft werden. Die Konsequenz ist beispielsweise ein weitgehendes Verbot von Heizwertgeräten. Im Austauschfall, nicht im Reparaturfall, muss seit diesem Stichtag ein Brennwert-Wärmeerzeuger installiert werden. Ausgenommen sind Geräte der Kategorie B1 in Mehrfamilienhäusern, die an einem mehrfach belegten Abgasschornstein angeschlossen sind und bei denen ein Gerät ausfällt.

ErP-Richtlinie : Jahresnutzungsgrad ist jetzt einheitlich "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz"

Die ErP-Richtlinie räumt außerdem mit dem traditionellen Bezug der Energieausnutzung auf den Heizwert (Hi) auf, bei dem Brennwertgeräte Wirkungs- und Nutzungsgrade von über 100 Prozent erreichen. In der Richtlinie wird die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" so physikalisch korrekt auf den Brennwert (Hs) bezogen. Damit kann kein einzelnes Gas- oder Öl-Brennwertgerät zukünftig Werte von über 100 Prozent erreichen, sondern nur Wärmepumpen und Systemlösungen mit regenerativen Energien (sog. Hybridsysteme, Abb. 8). Die ErP-Richtlinie bezeichnet den früheren Jahresnutzungsgrad bzw. die Jahresarbeitszahl jetzt einheitlich als "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz". Das Systemlabel von Anlagen mit regenerativer Energie wird mit dem Additionsverfahren (auf Hs) berechnet. Auf diese Weise kann die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" mit regenerativer Energie über 100 Prozent erreichen. Die Raumheizungs- und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz errechnen sich aus dem Quotienten der vom Wärmeerzeuger (z. B. Heizkessel) jährlich für Raumheizung und Warmwasserbereitung erzeugten Nutzenergie dividiert durch die dafür aufgewendete Energie.

ErP-Richtlinie: nur noch Wärmepumpen oder Hybridsysteme erreichen Energieeffizienklassen höher als A.
Quelle: Autor
Neue ErP-Richtlinie: Nur noch Wärmepumpen oder Hybridsysteme erreichen hohe Energieeffizienklassen (Abb.8).

Gesetzliche Grundlagen für "Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen" stehen

Im vergangenen Jahr hat das Kabinett des Weiteren die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des Projekts "Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen" beschlossen [6]. Der Aufkleber für Kessel älteren Datums ergänzt somit das Label für Neuanlagen. Seit Januar 2016 sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater berechtigt, ein Etikett auf alte Heizgeräte anzubringen. Ab 2017 sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diejenigen Geräte, auf denen noch kein Label klebt, zu etikettieren. Die Informationen zum Zustand des Kessels soll den Betreiber nichts kosten: Den Aufwand für das Anbringen des Etiketts sowie für die Informationen an den Eigentümer und Mieter soll der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Bund erstattet bekommen.

Fazit

Obwohl die Energielabels nach der ErP-Richtlinie dem Bandtacho mit der Skala A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf) des **Energieausweises **nach EnEV 2014 ähneln, sind diese Angaben absolut nicht miteinander vergleichbar. Denn in der EnEV wird die energetische Qualität des gesamten Gebäudes mit den Größen Primär- und Endenergiebedarf bewertet. Hier werden also Gebäudehülle/Bauphysik und Anlagentechnik unter die Lupe genommen (Abb. 9).

Die Rechenverfahren, die der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten und Warmwasserbereitern bzw. den Warmhalteverlusten von Warmwasserspeichern zugrunde liegen, sind bei der ErP-Richtlinie völlig anders aufgebaut als die Berechnungsgrundlagen der EnEV 2014, die auf DIN V 4701-10 oder DIN V 18599 verweisen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Energieeffizienzklassen nach der ErP-Richtlinie für das Produkt- oder Verbundlabel von dem "Label" des Gebäudes im Energieausweis abweichen, die nach den EU-Verordnungen und in begleitenden Mitteilungen der EU-Kommission sowie in den harmonisierten europäischen Normen festgelegt sind. Fakt ist: Aufgrund der ErP-Richtlinie sowie der EnEV 2014 und kommenden EnEV 2017 muss sich die Branche auf Änderungen einstellen. Das bedeutet, die fachliche Kompetenz des Fachhandwerkers, Fachplaners oder Energieberaters in der Beratung der Endkunden erhält einen noch höheren Stellenwert!

Literatur

[1] EnEV-Archiv - Energieeinsparverordnung für Gebäude, www.enev-online.de

[2] DIN V 4701-10:2003-08, Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen - Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung

[3] DIN V 18599-1:2011-12, Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung - Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger

[4] Primärenergiefaktoren, BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

[5] Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014, Heizungstechnik - Energielabel und Ökodesign-Anforderungen, www.bdh-koeln.de

[6] "Neues Effizienzlabel für alte Heizkessel kommt zum 1. Januar 2016", www.baulinks.de

[7] "Gabriel: Neues Effizienzlabel für alte Heizkessel hilft beim Energiesparen und informiert über Energieeffizienz", www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen

[8] Energieeinsparverordnung (EnEV), www.verbraucherzentrale.de

[9] www.enev-online.com

[10] www.energie-effizienz-experten.de

Von Rolf Egger
Beratender Ingenieur
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